Viele Inhaftierte haben Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Das heißt, dass der Erst- oder Wiederbezug beantragt werden muss. Die Zuständigkeit des Jobcenters beginnt erst nach der Haftentlassung. Wichtig ist daher die Vorbereitung auf das komplexe Verfahren bereits während der Haft. In der Haft können die Inhaftierten sich an die Resoberater/-innen der Agentur für Arbeit wenden.

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