Vorklärung der Situation von Inhaftierten während der Haft
- Die Adresse der Haftanstalt gilt nicht als Zuständigkeitsadresse. Es zählt die letzte Meldeadresse. Wenn diese nicht ermittelt werden kann, gilt die Geburtsdatenregelung.
- Beantragung der Eingliederungshilfe kann, anders als bei den Leistungen des Jobcenters, bereits aus der Haft heraus erfolgen, muss jedoch rechtzeitig initiiert werden (etwa 1/2 Jahr vor Entlassung). Wenn für die Beantragung eine ärztliche Begutachtung nötig wird, muss ein Arzt/eine Ärztin in die Anstalt kommen.
- Über Eingliederungshilfe wird immer im Sozialamt der Bezirke entschieden. An dieses muss auch der Antrag gestellt werden. Es kann jedoch sinnvoll sein, beim SpD des Bezirks anzurufen (Bereitschaftsdienstnummer) und ggfs. Fragen zu klären. Dieser vermittelt in jedem Fall an die richtigen Ansprechpartner/-innen.
- Problematisch bleibt die Bewilligung, denn die Zuständigkeit des Bezirkes muss mitunter erst verhandelt werden.
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