Der SpD bietet Beratung und Unterstützung
  • Beratung zu Hilfesystemen (Keine Vermittlung in therapeutische Behandlung)
  • Prüfung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB 12 (als ein Akteur des Steuerungsgremium Psychiatrie)
  • Mitgestaltung eines Behandlungs- und Rehabilitationsplan als Übergangsinstrument (Krankheitsgeschichte und Wünsche der Klient/-innen werden erfasst: Welches Ziel soll die Maßnahme haben?)
  • Vermittlung in verschiedene Wohnformen (betreutes Einzelwohnen, therapeutische Wohngemeinschaften, intensiv betreutes Wohnen) für seelisch behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe
  • Vermittlung in Beschäftigung für Menschen, die nicht rehabilitations- und werkstattfähig sind
Vorklärung der Situation von Inhaftierten während der Haft
  • Die Adresse der Haftanstalt gilt nicht als Zuständigkeitsadresse. Es zählt die letzte Meldeadresse. Wenn diese nicht ermittelt werden kann, gilt die Geburtsdatenregelung.
  • Beantragung der Eingliederungshilfe kann, anders als bei den Leistungen des Jobcenters, bereits aus der Haft heraus erfolgen, muss jedoch rechtzeitig initiiert werden (etwa 1/2 Jahr vor Entlassung). Wenn für die Beantragung eine ärztliche Begutachtung nötig wird, muss ein Arzt/eine Ärztin in die Anstalt kommen.
  • Über Eingliederungshilfe wird immer im Sozialamt der Bezirke entschieden. An dieses muss auch der Antrag gestellt werden. Es kann jedoch sinnvoll sein, beim SpD des Bezirks anzurufen (Bereitschaftsdienstnummer) und ggfs. Fragen zu klären. Dieser vermittelt in jedem Fall an die richtigen Ansprechpartner/-innen.
  • Problematisch bleibt die Bewilligung, denn die Zuständigkeit des Bezirkes muss mitunter erst verhandelt werden.

Der SpD in den Bezirken

 

 

Ein Online Angebot vom  Im Auftrag der