Der KJPD bietet Beratung und Unterstützung bei
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • psychischen Erkrankungen
  • geistiger oder seelischer Behinderung
  • Entwicklungsverzögerungen
  • Sprach-/Schlafstörungen
  • Gewalt- und Missbrauchserfahrung
  • Drogenkonsum

Hauptaufgaben des KJPD sind Diagnostik, niedrigschwellige Beratung und Hilfevermittlung (z.B. Vermittlung in Therapien)

  • Es findet keine Behandlung statt (Therapien, Medikamente), hierzu ist der KJPD nicht berechtigt
  • Der KJPD ist Teil des bezirklichen Gesundheitsdienstes
  • Der KJPD ist zuständig für die psychosoziale Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die im Bezirk wohnen: Die Zuständigkeit gilt auch für die Gruppe der jungen Erwachsenen von 18-21 Jahren
  • Es besteht eine intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
  • Der KJPD arbeitet im Gegensatz zu den niedergelassenen Ärzten sehr stark systemisch, das gesamte soziale Umfeld wird einbezogen (Familie, Großfamilie, Peer Group)
  • Bei Minderjährigen müssen immer die Personensorgeberechtigten einbezogen werden
  • Beratung wird nicht nur für Kinder und Jugendliche angeboten, sondern oder auch für die Betreuungspersonen
  • Kernzielgruppe: Kinder 9-11 Jahre. Die hier am häufigsten genannten Probleme sind: schulische Probleme, Schuldistanz, Verhaltensauffälligkeiten, Schwierigkeiten durch die familiäre Situation (Trennung der Eltern, Patchworkfamilien) sexueller Missbrauch, Misshandlung, ADS, Essstörungen, dissoziales Verhalten, Delinquenz

Hilfen orientieren sich sehr stark an der Jugendhilfe (KJHG), die relevanten Rechtskreise sind:

  • § 27 KJHG „Hilfen zur Erziehung“, Beispiel Einzelfallhilfe, Familienhilfe, Therapien (Finanzierung privat, Krankenkasse oder Jugendhilfe), z.B. Lerntherapien, Kombinationen aus Lern- und Psychotherapie, Vermittlung in Ausbildungen auf der Grundlage der Jugendberufshilfe
  • § 35a KJHG: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (bzw. bei Erwachsenen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB 12)
  • Es muss eine ärztliche Diagnose sowie eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden (der/die Betreffende kann nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben).
  • Wichtig: Der KJPD ist kein Kostenträger - hierfür ist das Jugendamt zuständig - der KJPD gibt nur Empfehlungen
Was kann der Vollzug bei bevorstehender Entlassung tun?

Es gibt keine standardisierten Abläufe für die Zusammenarbeit zwischen Vollzug und KJPD bei bevorstehender Entlassung.

Wenn deutlich ist, dass bei Inhaftierten zwischen 18 und 21 Jahren eine Entwicklungsverzögerung vorliegt, ist es dennoch sinnvoll, den KJPD bereits aus der Haft heraus zu kontaktieren. Bei Minderjährigen steht er als beratender Ansprechpartner zur Verfügung.

Der KJPD in den Bezirken



 

Ein Online Angebot vom  Im Auftrag der