Arbeit und Qualifizierung außerhalb des Vollzugs
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Allgemeine Informationen Berufsbildung und Abschlüsse |
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Bildungswege nach der Schule |
Für Personen mit Schulabschluss:
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Allgemeine Informationen Berufsbildung und Abschlüsse |
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Berufs- und Studienorientierung, Berufsberatung, bewerberorientierte Ausbildungsvermittlung und Förderung durch die Agentur für Arbeit > Beratung, bewerberorientierte Ausbildungsvermittlung und Förderung durch die Jobcenter > Angebote der Jugendberufshilfe, Jugendberatung sowie bei Bedarf Lotsenfunktion in Bezug auf Leistungen der bezirklichen Jugendämter > Berufliche Orientierung und Beratung zu schulischen Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten an den Berliner Oberstufenzentren sowie an den beruflichen Schulen durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie > Erstberatungen zu Schulden, Sucht und anderen Problemlagen > Förderangebote für junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt und während der Ausbildung |
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Das Projekt richtet sich an (ehemalig) inhaftierte junge Erwachsene der Jugendstrafanstalt Berlin im Alter zwischen 24 und 27 Jahren.
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Niedrigschwellige Angebote |
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Arbeit statt Strafe
Tilgung der Strafe – allgemeine Informationen
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Das Programm „Arbeit statt Strafe“ ermöglicht es Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, den Vollzug der ersatzweisen Vollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe) durch die Aufnahme einer gemeinnützigen Tätigkeit abzuwenden.
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Für die Vermittlung in gemeinnützige Arbeit und die Überwachung deren Ableistung werden die Sozialen Diensten der Justiz, die Straffälligen- und Bewährungshilfe e. V. (sbh) und die Freie Hilfe Berlin e. V. durch die Staatsanwaltschaft Berlin beauftragt.
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In Vollstreckungsangelegenheiten (Geldstrafen) von Staatsanwaltschaften der anderen Bundesländer, sind ausschließlich die Sozialen Dienste der Justiz zuständig.
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Die zu einer Geldstrafe verurteilten Personen werden von der Staatsanwaltschaft über die Tilgungsmöglichkeiten und die Beratungsangebote informiert.
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Die Beratungsstellen vermitteln in geeignete Beschäftigungsverhältnisse und überwachen die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit entsprechend der Anzahl der (noch) zu tilgenden Tagessätze. In der Regel erwartet die Staatsanwaltschaft eine Ableistung in einem Umfang von 5 x 6 Std. wöchentlich.
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In Ausnahmefällen (gesundheitliche Situation/Berufstätigkeit usw.) ist laut Tilgungsverordnung eine Reduzierung möglich.
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Der Aufenthaltsstatus von Verurteilten ist für die Ableistung unerheblich.
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Mangelnde Deutschkenntnisse sind kein Vermittlungshindernis.
Einsatzbereiche
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Eine Liste der Einsatzstellen für die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit wird von den Sozialen Diensten der Justiz geführt und fortlaufend aktualisiert.
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Bei der Vermittlung von Klienten werden persönliche Kriterien aber auch mögliche Ausschlusskriterien der Einsatzstellen beachtet.
- Zu vermittelnde Personen, bei denen eine Suchtproblematik/Substitution vorliegt, müssen u. U. mit einer Wartezeit im Vermittlungsverfahren rechnen. Die Beratungsstellen informieren darüber die Staatsanwaltschaft und der betroffenen Person erwachsen daraus zumeist keine Nachteile.
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Die Beschäftigungsgeber übernehmen in der Regel keine Fahrtkosten. Die Beratungsstellen bemühen sich um die Vermittlung an eine wohnortnahe Einsatzstelle.
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Bei den gemeinnützigen Tätigkeiten handelt es sich zumeist um Helfertätigkeiten im niedrigschwelligen Bereich.
Erfahrung der Jobcenter
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“Arbeit statt Strafe“ steht den Integrationsbemühungen der Jobcenter nicht entgegen.
- Mitunter müssen die Integrationsstrategien der Jobcenter und der Justiz jedoch miteinander in Einklag gebracht werden, da es sich um zwei Rechtssysteme mit teils unterschiedlichen Ansätzen handelt (Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt bzw. Strafvollstreckung).
- Nachdem eine Strafe getilgt wurde, wird versucht, die nachfolgenden Integrationsbemühungen daran anzuknüpfen.
- Es ist sinnvoll, wenn von Beginn an beiderseitig Informationen vorhanden sind, und wenn eine Abstimmung über den Einsatzort erfolgt.
Berufsorientierung
Planet Beruf
Berufe de
Informationen über den Arbeitsmarkt
Resoberatung der Agentur für Arbeit
Die Rolle der Berliner Resoberater/-innen ist bundesweit einmalig. Nur in Berlin gibt es feste Mitarbeitende der Agentur für Arbeit, die 100 % ihrer Arbeitszeit im Vollzug eingesetzt sind.
Eine Aufgabe der Berater/-innen ist die Betreuung von Inhaftierten im Rahmen von deren Entlassungsvorbereitung. Themen der Beratung sind dabei vor allem die Berufs- und Qualifizierungsberatung, die berufliche Orientierung, die Unterstützung bei der Stellen- und Maßnahmensuche, die Prüfung und Zusammenstellung von Unterlagen sowie die Klärung von Leistungsansprüchen.
Die Anmeldung erfolgt über die Gruppenleitung / Vormelder.
Im geschlossenen Vollzug
- Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Bildungsträgern, Betrieben und Werkstätten in den Haftanstalten sowie die Möglichkeit, die Maßnahmen nach dem Bedarf der Inhaftierten anzupassen bzw. neu zu entwickeln.
- In der Regel werden Teilqualifizierungen durchgeführt, da die Haftzeiten für eine Vollausbildung nicht ausreichen oder die Inhaftierten die Voraussetzungen für eine Vollausbildung nicht erfüllen.
- Sofern die Fördervoraussetzungen gegeben sind, etwa ein Schulabschluss, kann auch die Möglichkeit einer Umschulung geprüft werden.
- Entlassungsvorbereitung - allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt
Im offenen Vollzug
- Im Idealfall gehen die Inhaftierten einer Beschäftigung nach oder besuchen eine Qualifizierungsmaßnahme außerhalb des Strafvollzuges.
Jugendvollzug
- Im Jugendvollzug wird, zielgruppenspezifisch, eine Reso-Berufsberatung angeboten. Die RESO - Arbeitsvermittlung ist in der JSA ein ergänzendes Angebot. Die Arbeitsweisen unterscheiden sich entsprechend der zielgruppenspezifischen Themen. Im Jugendvollzug sind diese vor allem: Schulabschluss, Berufsorientierung und Ausbildung.
- Die zuständige Reso-Berufsberaterin ist auch zuständig für die Unter-25jährigen in den Haftanstalten des Erwachsenenvollzugs ohne Berufsabschluss.
- Es besteht die Möglichkeit, in Berufsvorbereitungsmaßnahmen, in überbetriebliche und betriebliche Ausbildungen zu vermitteln sowie in Oberstufenenzentren und Qualifizierungsmaßnahmen freier Träger.
Zuständigkeitsbereiche der Resoberater/-innen
Ansprechpartner/-in |
Haftanstalt |
Herr Topfstedt |
JVA Tegel JVA OVB RVO |
Herr Oberfeld |
JVA OVB Niederneuendorfer Allee JVA OVB Kiefheider Weg JVA Plötzensee (alt Plötzensee) |
Herr Heuseler |
JVA für Frauen Berlin JSA JVA Moabit |
Herr Dötzel |
JVA OVB Kisselnallee JVA Charlottenburg JVA Heidering |
Frau Bölke |
Berufsberaterin Jugendstrafvollzug (U25-Jährige ohne Ausbildungsabschluss aller Haftanstalten Berlins) |
Das Jobcenter
Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der Kommunen und verantwortlich für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Eine große Anzahl der Inhaftierten ist nach der Entlassung berechtigt, Transferleistungen aus dem Jobcenter zu erhalten.
Während der Inhaftierung besteht kein Anspruch auf Leistungen.
Zuständigkeit
- Die Meldeadresse ist nach der Entlassung nicht mehr die JVA, sondern die letzte Meldeadresse in Berlin.
- Bei Klient/-innen, die nicht aus Berlin kommen greift die so genannte „Geburtstagsliste“, aus der die Zuständigkeit der Berliner Bezirke hervorgeht. Dies gilt auch für EU-Bürger/-innen.
- Alle Jobcenter in Berlin
- Da die Jobcenter nicht für Menschen zuständig sind, die sich in Haft befinden, empfiehlt es sich, sich im Vollzug an die Agentur für Arbeit zu wenden, also die Resoberater/-innen, da es auch bei Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nach der Haft notwendig ist, nachzuweisen, dass 1) kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht oder 2) diese Leistungen nicht ausreichen.
Formulare und Links
- Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Alle Formulare, Erklärungen und Ausfüllhinweise zum Download
Notwendige Unterlagen |
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Ausgefülltes Antragsformular ALG II mit allen erforderlichen Anlagen | |||
Bei Inhaftierung ist es unbedingt erforderlich, eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter zu machen! Wird dies versäumt, können die erhaltenen Leistungen rückgefordert werden. |
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Grundlegende Dokumente Die benötigten Dokumente sollen in Kopie mitgebracht haben. Es werden keine Originale angenommen!
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Vermögen
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Einkommen
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Kosten der Unterkunft
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Reha-Maßnahmen
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 SGB IX – Reha
für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen z.B.
§2 Definition Behinderung
§5 Definition Arten der Rehabilitation
§6 Reha Träger / §6a Besonderheit SGB II
§7 Vorbehalt abweichender Regelung
§9 Wunsch und Wahlrecht
§14 Zuständigkeit
§17 persönliches Budget
§22 Gemeinsame Servicestellen
§33 Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben
§34 Leistungen an Arbeitgeber
§35 Einrichtungen der beruflichen Reha
§37 Dauer von Leistungen
§53 Reisekosten
Teil 2 SGB IX – Schwerbehindertenrecht
Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen z.B.
§71 Beschäftigungspflicht Arbeitgeber
§73 Arbeitsplatz
§77 Ausgleichsabgabe
§80 Zusammenwirken AG mit BA und I-Ämter
§93 ff. Schwerbehindertenvertretung
§101 ff. Integrationsamt
§109 ff. Integrationsfachdienste
§132 ff. Integrationsprojekte
Phasen der Rehabilitation
Medizinisch: Herstellung/Wiederherstellung der Gesundheit nach frühkindlicher Schädigung/Krankheit/Unfall etc.
Sozial: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Wohnen, Freizeit, Kultur, politische Betätigung)
Beruflich: Eingliederung/Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf
Schulisch-pädagogisch: optimale behinderungsgerechte schulische Bildung
Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe
Es gibt verschiedene Träger zur Teilhabe und verschiedene Arten von Teilhabe:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Belastungserprobungen, Arbeitstherapie, Krankengymnastik etc.)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft (behinderungsgerechte Wohnung)
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (Krankengeld, Übergangsgeld)
Berufliche Rehabilitation umfasst neben der Prävention (Abwendung einer drohenden Behinderung), die erstmalige Eingliederung von jungen Menschen mit Behinderungen in das Berufsleben, z.B. durch Förderung einer Ausbildung und die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Beruf, z.B. nach einem Unfall oder einer Krankheit.
§14 SGB IX Zuständigkeiten Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe am Arbeitsleben – Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger:
Kriterien Zuständiger Träger ____
§ 15 Jahre Rentenversicherungszeit (Beschäftigung)
§ Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wenn ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Rentenversicherung*¹ leisten wäre
§ Berufliche Rehabilitation unmittelbar (innerhalb von 6 Monaten) im Anschluss an die medizinische Rehabili- tation durch den Rentenversicherungsträger
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§ Bei Arbeitsunfall oder Wegeunfall einschließlich beim
Besuch von Kindergarten, Schule und Hochschule Unfallversicherung*¹
§ Berufskrankheit
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§ Kriegs-/ Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigung
§ Impfschäden Versorgungsverwaltung*¹
§ Opfer von Gewalttaten
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§ Seelisch behinderte Jugendliche nach §35a SGB VIII für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Jugendhilfe*²
(vgl. HEGA 12/2008 – lfd. Nr. 15)
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§ Teilhabe an der Gesellschaft Träger der Sozialhilfe*²
*¹ BA = nachrangiger Reha-Träger *² BA = vorrangiger Reha-Träger
Was ist eine Behinderung?
Behinderungen
§2 SGB IX definiert, was unter einer Behinderung im Sinne des SGB IX zu verstehen ist. Danach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.
Behinderte Menschen als Berechtigte im Sinne des §19 Abs. 1 SGB III sind Menschen
§ deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben
§ wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 SGB IX
§ nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und
§ die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Dies gilt auch für lernbehinderte Menschen (§19 Abs. 1 SGB III) oder bei drohender Behinderung (§19 Abs. 2 SGB III).
Behinderte Menschen i.S. §19 SGB III (Rehabilitand) i.v.m. §2 Absatz 1 SGB IX
Körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit weichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben
§ sind wegen Art oder Schwere der Behinderung
§ nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert
è deshalb sind Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich
Behinderter Mensch §19 SGB III i.V.m. §2 Abs. 1 SGB IX
è von Behinderung bedrohte Menschen
è Lernbehinderte Menschen
Anhaltspunkte für Förderbedarf nach §19 SGB III
Eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen gem. §19 SGB III empfiehlt sich insbesondere in den folgenden Fällen:
§ Abgänger von Förderschulen
§ Abbruch der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen z.B. aufgrund berufsbezogener Allergien
§ Vorsprache nach Abschluss einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (z.B. Kur)
§ Vorsprache nach längerer stationärer Unterbringung oder Arbeitsunfähigkeit
§ Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
§ Vorlage medizinischer Unterlagen, die einer Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder dem erlernten Beruf entgegen stehen
§ Menschen mit Sinnesbehinderungen oder schweren Körperbehinderungen
§ Indikatoren beim persönlichen Kontakt: fehlende Aufmerksamkeit, Verwirrtheit, Teilnahmslosigkeit
Ablauf in der Rehaberatung
Einladung zu einer Beratung
§ Inhalt
- Schulischer Werdegang // Kenntnisse und Fähigkeiten
- Arbeits- und Sozialverhalten
- Behinderung (Gesundheit // Erkrankung)
- Erfahrung im Praktikum
- Umfeld // Wohnform // Betreuung
Einschaltung der Fachdienste
§ Anmeldung zum Psychologischen und Ärztlichen Gutachten
- Psychologisches Gutachten zur Einschätzung der intellektuellen Leistungen, auf welchem Niveau sollte die Beschulung // Berufsschule erfolgen, liegt eine Lernbehinderung vor, liegt eine Psychische Behinderung vor, Abklärung der Ausbildungsreife
- Ärztliches Gutachten um ein Leistungsbild zu erstellen und den Rahmen der Ausbildung abzuklären, wie z.B. sind medizinische // psychologische Hilfen während einer Berufsausbildung nötig, Erstellung eines positiven / negativen Leistungsbildes
Nach Vorlage der Gutachten erfolgt das Auswertungsgespräch in der Agentur für Arbeit (2. Termin mit der Agentur für Arbeit)