Tilgung der Strafe – allgemeine Informationen

  • Das Programm „Arbeit statt Strafe“ ermöglicht es Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, den Vollzug der ersatzweisen Vollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe) durch die Aufnahme einer gemeinnützigen Tätigkeit abzuwenden.

  • Für die Vermittlung in gemeinnützige Arbeit und die Überwachung deren Ableistung  werden die Sozialen Diensten der Justiz, die Straffälligen- und Bewährungshilfe e. V. (sbh) und die Freie Hilfe Berlin e. V. durch die Staatsanwaltschaft Berlin beauftragt.

  • In Vollstreckungsangelegenheiten (Geldstrafen) von Staatsanwaltschaften der anderen Bundesländer, sind ausschließlich die Sozialen Dienste der Justiz zuständig.

  • Die zu einer Geldstrafe verurteilten Personen werden von der Staatsanwaltschaft über die Tilgungsmöglichkeiten und die Beratungsangebote informiert.

  • Die Beratungsstellen vermitteln in geeignete Beschäftigungsverhältnisse und überwachen die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit entsprechend der Anzahl der (noch) zu tilgenden Tagessätze. In der Regel erwartet die Staatsanwaltschaft eine Ableistung in einem Umfang von 5 x 6 Std. wöchentlich.

  • In Ausnahmefällen (gesundheitliche Situation/Berufstätigkeit usw.) ist laut Tilgungsverordnung eine Reduzierung möglich.

  • Der Aufenthaltsstatus von Verurteilten ist für die Ableistung unerheblich.

  • Mangelnde Deutschkenntnisse sind kein Vermittlungshindernis.

 Einsatzbereiche

  • Eine Liste der Einsatzstellen für die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit wird von den Sozialen Diensten der Justiz geführt und fortlaufend aktualisiert.

  • Bei der Vermittlung von Klienten werden persönliche Kriterien aber auch mögliche Ausschlusskriterien der Einsatzstellen beachtet.

  • Zu vermittelnde Personen, bei denen eine Suchtproblematik/Substitution vorliegt, müssen u. U. mit einer Wartezeit im Vermittlungsverfahren rechnen. Die Beratungsstellen informieren darüber die Staatsanwaltschaft und der betroffenen Person erwachsen daraus zumeist  keine Nachteile.
  • Die Beschäftigungsgeber übernehmen in der Regel keine Fahrtkosten. Die Beratungsstellen bemühen sich um die Vermittlung an eine wohnortnahe Einsatzstelle.

  • Bei den gemeinnützigen Tätigkeiten handelt es sich zumeist um Helfertätigkeiten im niedrigschwelligen Bereich.

Erfahrung der Jobcenter

  • “Arbeit statt Strafe“ steht den Integrationsbemühungen der Jobcenter nicht entgegen.

  • Mitunter müssen die Integrationsstrategien der Jobcenter und der Justiz jedoch miteinander in Einklag gebracht werden, da es sich um zwei Rechtssysteme mit teils unterschiedlichen Ansätzen handelt (Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt bzw. Strafvollstreckung).
  • Nachdem eine Strafe getilgt wurde, wird versucht, die nachfolgenden Integrationsbemühungen daran anzuknüpfen.
  • Es ist sinnvoll, wenn von Beginn an beiderseitig Informationen vorhanden sind, und wenn eine Abstimmung über den Einsatzort erfolgt.

 

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